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Hinweis zur Strompreisbremse

Ab dem 01.03.2023 – und rückwirkend zum 01.01.2023 – bis zunächst zum Jahresende profitieren Sie von der Strompreisbremse , die die Bundesregierung zur Abdämpfung der gestiegenen Energiekosten einführt. Das heißt, für die Dauer der Strompreisbremse zahlen Sie für 80 % Ihres prognostizierten Verbrauchs nicht den vertraglichen Arbeitspreis (AP), sondern 40 ct/kWh.

Die Entlastung berücksichtigen wir ab dem 01.03.2023 in Ihren Abschlägen. Für die Monate Januar und Februar erhalten Sie eine rückwirkende Entlastung. Besuchen Sie für weitere Informationen sowie eine Einsparberechnung unsere Internetseite unter eon.de/strompreisbremse

Aktuelle Informationen im Bereich der Energieversorgung

Hier bleiben Sie mit Neuigkeiten und Tipps zur aktuellen Lage am Energiemarkt auf dem Laufenden.

Umsetzung der Gas- und Strompreisbremse

Für Privatkunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen werden die Preisbremsen zum 1. März 2023 eingeführt und sollen dann rückwirkend zum 1. Januar 2023 entlasten. Das bedeutet: Im März 2023 erhalten Sie einmalig eine individuelle Entlastung rückwirkend für die Monate Januar und Februar sowie eine fortlaufende Entlastung ab März. Wir stellen unseren Kunden selbstverständlich rechtzeitig vor März 2023 alle Informationen zur konkreten Umsetzung bei uns zur Verfügung. Für Sie besteht weiterhin kein Handlungsbedarf.

Umsetzung der Soforthilfe Dezember

Unsere Kundinnen und Kunden werden selbstverständlich von der einmaligen finanziellen Soforthilfe im Dezember profitieren. Wir buchen den Dezember-Abschlag nicht ab. Wenn Sie Ihre Abschläge per Überweisung oder Dauerauftrag zahlen, können Sie die Abschlagszahlung im Dezember einmalig aussetzen. Falls der Abschlag doch gezahlt wird, entsteht Ihnen kein Nachteil, wir verrechnen den Betrag dann ganz einfach mit der nächsten Jahresrechnung.

Die Finanzierung der Soforthilfe Dezember übernimmt der Staat. Das Geld soll helfen, die erwarteten höheren Gas- und Wärmekosten in diesem Winter für Verbraucher abzudämpfen – und ist explizit zur Abfederung der teureren Preise gedacht. Energiesparen ist daher immer noch das Gebot der Stunde. Je mehr Energie Sie einsparen, desto mehr Geld haben Sie für andere Dinge zur Verfügung.

Der Gesetzgeber hat zudem festgelegt, wer die Soforthilfe erhält: Haushaltskunden sowie andere Verbraucher mit einem Standardlastprofil. Bestimmte Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) haben ebenfalls Anspruch auf die Soforthilfe und müssen diesen ihrem Energieversorger mitteilen, um zu profitieren. Grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt sind zugelassene Krankenhäuser, Sie sollen separat entlastet werden. Ebensowenig gilt die Soforthilfe für Kunden, die Erdgas zur kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugung nutzen. Weitere Informationen für RLM-Kunden sowie zur Antragstellung finden Sie in Kürze hier.

Jede Kilowattstunde zählt

Wir alle erleben aktuell eine historisch einzigartige Lage auf den Energiemärkten. Die Situation stellt Haushalte, Unternehmen und Industrie sowie auch uns als Energielieferant vor völlig neue Herausforderungen.

Wir klären Sie über die aktuelle Situation am Energiemarkt auf, erläutern Ihnen, wie es dazu gekommen ist und was Sie als Verbraucher jetzt tun können: Den Energieverbrauch senken und den Abschlag anpassen sind die Mittel, mit denen Sie die Auswirkungen der Energiekrise abfedern können.

Gemeinsam für die Energiewende

In der jetzigen historischen Ausnahmesituation an den Energiemärkten ist ein bewusster Umgang mit Energie für uns alle wichtiger denn je. Wir als Unternehmen treiben die Energiewende voran und unterstützen Sie gerne mit unseren Tipps und Energielösungen.

Aus diesem Grund befürworten wir auch die Kampagne „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz –  damit wir gemeinsam mit Ihnen die Energieversorgung effizienter, unabhängiger und grüner gestalten.

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1 Ausgenommen von der Preisgarantie sind Preisänderungen, die auf Änderungen der Umsatzsteuer beruhen sowie Preisänderungen, die auf nach Vertragsschluss während der Preisgarantie erstmals wirksam werdenden neuen Steuern, Abgaben oder sonstigen unmittelbar die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung), Belieferung oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffenden Belastungen oder entsprechenden neuen Entlastungen beruhen.